Verbotene Waffen nach dem Waffengesetz (WaffG)
Achtung: Diese Liste ist lediglich als Übersicht gedacht und soll Ihnen die Orientierung erleichtern. Sie erhebt weder Anspruch auf Richtigkeit noch Vollständigkeit.
Schauen Sie bitte hierfür selbst in die aktuellen Fassungen der relevanten Gesetze, hier vor allem das Waffengesetz (WaffG) und weitere z.B. hier: http://bundesrecht.juris.de/index.html
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG)
Nach Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) ist der Umgang mit folgenden Waffen und Munition verboten:
- Kriegswaffen
- Vollautomatische Schusswaffen
- Vorderschaftrepetierflinten (pump-guns), bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist oder deren Gesamtlänge kleiner als 95 cm oder deren Lauflänge kleiner als 45 cm ist
- Waffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Kammdolche)
- Waffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können (z.B. Flinten, die durch einen Klappschaft zur Kurzwaffe – Länge unter 60 cm – verändert werden können)
- Für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z.B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z.B. Laserzieleinrichtungen)
- Für Schusswaffen bestimmte Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte
- Stahlruten (flexible Elemente!), Totschläger, Schlagringe
- Wurfsternen
- Molotowcocktails
- Reizstoffsprühgeräten ohne amtliches Prüfzeichen
- Elektroimpulsgeräten und Distanz-Elektroimpulsgeräten (sog. Teaser)
- Präzisionsschleudern
- Drosselgegenständen (Nun-Chakus)
- Springmessern, ausgenommen bei denen die Klinge
o seitlich aus dem Griff herausspringt und
o höchstens 8,5 cm lang ist und
o nicht zweiseitig geschliffen ist - Fallmessern
- Faustmessern
- Butterflymessern
- Geschossen mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind
- Geschossen oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken ohne amtliches Prüfzeichen
- Patronenmunition mit Treibspiegelgeschossen für Büchsen
- Patronenmunition mit Geschossen, die einen
o Leuchtspur-,
o Brand- oder
o Sprengsatz oder einen
o Hartkern enthalten - Kleinschrotmunition (nur solche „Grenaille“-Munition, die aus zugelassenen Schreckschusswaffen verschossen werden kann).