Informationen zum neuen Waffengesetz (WaffG) in Deutschland

Waffengesetz (WaffG)

Sehr geehrte Kunden, 

aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen hier Hilfestellungen und Hintergrundinformationen zum neuen Waffengesetz geben.

Wie Sie bestimmt aus der Presse erfahren haben, wurde am Freitag den 22.02.2008 vom Bundestag eine Änderung zum Waffengesetz verabschiedet. Diese wird in Kürze dem Bundesrat ebenfalls zur Abstimmung vorgelegt und wohl auch verabschiedet werden. Das Gesetz soll voraussichtlich zum 1.April 2008 in Kraft treten. 

Es ist verboten

  • Hieb- und Stoßwaffen (hierunter fallen auch Schwerter, Dolche, zweischneidige Messer, Degen, Rapiere, Bajonette und weitere)
  • feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
  • oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandtaschenmesser, inkl. Springmesser) ohne Rücksicht auf die Klingenlänge

zu führen.

Dieser Absatz gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenständen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Was bedeutet der Entwurf in der Praxis?

Die aktuelle Änderung im Waffengesetz bezieht sich allein auf das zugriffsbereite Tragen in der Öffentlichkeit.

Der Erwerb und der Besitz der betroffenen Messer bleiben vollkommen legal.

Die Messer werden bewusst nicht als Waffe eingestuft, "da sie auch nützliche Gebrauchsgegenstände sind" (Begründung im Gesetzestext) und oft auch begehrte Lifestyle-Accessoires und Sammlerobjekte darstellen.

Sie unterliegen weiterhin nicht dem Altersgebot ("ab 18 Jahre").

Es handelt sich bei dem Gesetzentwurf eben nicht um ein generelles Führungsverbot - mit ähnlicher Wirkung wie bei einem Totalverbot. Das in dem Text erwähnte "Führen" von Messern meint konkret ein "zugriffsbereites Tragen" am Körper. Bei Aufbewahrung in einem Behältnis, wie einer Tasche oder auch in einem PKW-Handschuhfach, greift die Neuregelung nicht.

Alle nicht betroffenen Messer darf man nach wie vor ohne Einschränkung führen, also:

  • feststehende Messer bis 12 cm Klingenlänge
  • alle Klappmesser ohne Arretierung
  • alle Klappmesser, die sich nicht einhändig öffnen lassen

Die Gesetzesänderung greift aber auch überall dort nicht, wo Messer aus "legalen Gründen" eingesetzt oder eben auch nur geführt werden. Es geht hier um den so genannten sozial-adäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch bei Ausübung des Hobbies oder in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern, Jägern, Motorradfahrern, Mountainbikern, Messersammlern etc. der Fall ist.

Selbst der normale, private Einsatz und das damit verbundene mit sich Führen bei einem Picknick oder auch zur Vesper in einem Biergarten wird auch in Zukunft ohne Einschränkung möglich sein.

Den Initiatoren der Gesetzesänderung geht es nach eigenen Worten einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten und auch zur Beschlagnahmung zu haben.

Selbst in diesem Fall wird es bei einer reinen Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Straftatbestand gegeben sein. 

Zusammengefasst:

Die neue Gesetzesregelung ist nicht mit einem Verbot der hier behandelten Messer verbunden und selbst das Führen wird im Grunde genommen erlaubt bleiben. Nämlich dann, wenn es aus beruflichen, sportlichen oder anderen, legalen Gründen, wie in der Freizeit, geschieht. Genau dies ist in der Regel der Fall.

© 2003 -  2023 Swords & more GmbH | umgesetzt von Butterflies IT